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Der erste Teil der DIN 66399 wurde im Oktober 2012 veröffentlicht und beschreibt kurz die Änderungen gegenüber der DIN 32757. Gleichzeitig definiert er die Begriffe und Grundlagen im Bereich der Datenträgervernichtung.
Im ersten Kapitel wird der eigene Anwendungsbereich als Definition der Begriffe und Grundlagen im Bereich der Datenträgervernichtung festgelegt.
Im zweiten Kapitel umfassen die beschriebenen Begriffe unter anderem die Vernichtung, personenbezogene Daten, Information, Datenträger, Datenverarbeitung im Auftrag, Datenträgervernichtung, Sicherheitsstufe, Partikel, Schutzklasse und verantwortliche Stelle.
Im dritten Abschnitt wird die Ermittlung des Schutzbedarfs sowie die Zuordnung der entsprechenden Schutzklasse beschrieben.
Im vierten Abschnitt werden die Sicherheitsstufen für Datenträger unabhängig der Datenträgerart (Papier, CDs, Festplatten etc.) definiert.
(Für allgemeine Daten)
(Für interne Daten)
(Für vertrauliche Daten)
(Für besonders sensible Daten)
(Für geheime Daten)
(Für geheime Daten mit außergewöhnlich hohem Schutzbedarf)
(Für streng geheime Daten)
In Abschnitt fünf können, entsprechend der durch die festgelegte Schutzbedürftigkeit der Daten definierten Schutzklasse, jeweils nur die mit einem „X“ markierten Sicherheitsstufen gewählt werden. So lassen sich beispielsweise Daten mit hohem Schutzbedarf (Schutzklasse 2) nicht mehr in den Sicherheitsstufen 1 oder 2 vernichten.
Die Sicherheitsstufen 1 und 2 der Schutzklasse 1 ist dabei für personenbezogene Daten nicht geeignet.
Des Weiteren gibt es verschiedene Beeinflussungsfaktoren für die einzelnen Sicherheitsstufen. Durch das Vermischen und Verpressen kann die Sicherheitsstufe bei Datenträgern mit Informationsdarstellung in Originalgröße (Papier, Röntgenbilder etc.) und bei Datenträgern mit verkleinerter Informationsdarstellung (Microfiches etc.) einmal auf die nächst höhere Sicherheitsstufe angehoben werden. Hierbei kann die Sicherheitsstufe allerdings maximal um eine Stufe und nur maximal auf die Sicherheitsstufe 4 angehoben werden. Dies findet nur dann Anwendung, wenn Sie, als die verantwortliche Stelle bzw. Auftraggeber, dies ausdrücklich zulassen und dies generell überhaupt zulässig ist. Hierzu ist eine Mindestmenge von 100 kg Datenträger erforderlich.
Die Vernichtung der Datenträger durch die jeweils verantwortliche Stelle selber ist dabei einer Vernichtung über externe Dienstleister zu bevorzugen.
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